
Haus verkaufen bei Scheidung oder Trennung
Wenn eine Ehe endet und das Haus beiden gehört, steht die Frage nach dem Preis selten am Anfang. Zunächst geht es darum, ob überhaupt verkauft werden muss, wer darüber entscheidet und was geschieht, wenn einer der beiden nicht verkaufen möchte. Solange sich beide auf eine andere Lösung einigen, muss niemand verkaufen. Gelingt keine Einigung, kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, und dieses Recht ist an keine Wartezeit gebunden.
Ich begleite Eigentümer in Kassel und Nordhessen durch diesen Verkauf, auch wenn die Beteiligten kaum noch miteinander sprechen.
Das Wichtigste zuerst
Kann mein Ex mich zwingen, das Haus zu verkaufen?
Erzwingen lässt sich das Verfahren, der Preis dagegen nicht. Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und dazu beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Gegen diesen Antrag bestehen Einstellungsgründe, insbesondere zum Schutz eines gemeinsamen Kindes.
Was tun, wenn der Partner das Haus nicht verkaufen will?
Hinter einer Weigerung steht meist die Sorge um die Wohnung oder um die Kinder. Ein belastbarer Wert und ein konkreter Vorschlag zur Auszahlung sind eine bessere Grundlage für eine Einigung als eine angekündigte Versteigerung.
Ist es besser, das Haus vor der Scheidung zu verkaufen?
Ein Verkauf ist bereits vor der Scheidung möglich, sofern beide zustimmen. Für die Steuer kommt es auf die Zehnjahresfrist an und darauf, wer wann ausgezogen ist, während das Datum des Scheidungsbeschlusses dafür keine Rolle spielt.
Muss überhaupt verkauft werden?
Ein Verkauf ist nicht erforderlich, solange sich beide auf eine andere Lösung einigen. Von den vier möglichen Wegen kommen drei ohne Gericht aus.
Die Angaben auf dieser Seite haben den Stand September 2026.
Auf jedem dieser Wege wird zuerst der Wert des Hauses benötigt.
Wem das Haus gehört und wer darüber entscheidet
Maßgeblich ist der Eintrag im Grundbuch. Wer den Kredit bedient hat oder wer im Haus geblieben ist, ändert an der Eigentumslage nichts. Stehen beide als Miteigentümer im Grundbuch, kann jeder über seinen eigenen Anteil allein verfügen, über das Haus als Ganzes jedoch nur beide gemeinsam. Für einen Verkauf des Hauses sind daher die Unterschriften beider erforderlich.
Steht nur einer der beiden im Grundbuch, gehört ihm das Haus rechtlich allein. Der andere geht dennoch nicht leer aus, da der Wert der Immobilie in der Zugewinngemeinschaft in den Ausgleich einfließt. Zudem kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Da ein Haus häufig den größten Teil des Vermögens ausmacht, greift diese Regel in vielen Fällen. Verweigert der andere seine Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht sie ersetzen.
Wenn einer verkaufen möchte und der andere nicht
Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Da sich ein Haus nicht in zwei Hälften teilen lässt, erfolgt die Aufhebung bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung des Erlöses. Dieses Verfahren wird als Teilungsversteigerung bezeichnet.
Verbreitet ist die Annahme, ein Verkauf könne erst nach dem Trennungsjahr verlangt werden. Das Gesetz sieht eine solche Wartezeit nicht vor, denn das Trennungsjahr begründet lediglich die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. In dieser Zeit wirkt jedoch die gegenseitige Verantwortung, zu der Ehegatten einander verpflichtet sind, und aus ihr leitet die Rechtsprechung ab, dass eine Teilungsversteigerung im Trennungsjahr angreifbar sein kann. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, beurteilt ein Fachanwalt für Familienrecht.
Gegen eine Teilungsversteigerung gibt es zwei Möglichkeiten, das Verfahren anzuhalten. Auf Antrag eines Miteigentümers wird es für längstens sechs Monate einstweilen eingestellt, wenn dies nach Abwägung der Interessen angemessen erscheint, und diese Einstellung kann einmal wiederholt werden. Betreibt ein Ehegatte oder früherer Ehegatte die Teilungsversteigerung, wird sie auf Antrag des anderen eingestellt, sofern dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes abzuwenden; diese Einstellung kann mehrfach wiederholt werden.
Wirtschaftlich ist die Teilungsversteigerung dennoch der ungünstigste der möglichen Wege. Das Gericht versteigert an den Meistbietenden, und die Kosten des Verfahrens werden vom Erlös abgezogen. Ein freihändiger Verkauf, den beide mittragen, erzielt in aller Regel einen höheren Erlös, auch wenn die Verständigung darüber Mühe kostet.
Die vier Wege und ihre Voraussetzungen
1
Gemeinsamer Verkauf
Beim gemeinsamen Verkauf an einen Dritten unterschreiben beide den Kaufvertrag, aus dem Erlös wird zunächst die Restschuld getilgt, und der verbleibende Betrag wird geteilt. Dieser Weg entlässt beide aus der Haftung für den Kredit und verschafft beiden die Mittel für einen Neuanfang.
2
Übernahme durch einen Partner
Bei der Übernahme durch einen Partner behält einer das Haus und zahlt den anderen aus. Voraussetzung dafür sind ein belastbarer Wert und die Bereitschaft der Bank, den ausziehenden Partner aus der Haftung für den Kredit zu entlassen. Solange diese Entlassung nicht schriftlich vorliegt, haftet er weiter, unabhängig davon, wer im Haus wohnt.
3
Vermietung
Das Haus kann zudem vermietet werden und im gemeinsamen Eigentum bleiben. Damit besteht die wirtschaftliche Verbindung zwischen zwei Menschen fort, die sich gerade trennen, weshalb dieser Weg nur trägt, wenn beide ihn ausdrücklich wollen.
4
Teilungsversteigerung
Als letzter Weg bleibt die Teilungsversteigerung, wenn keine Einigung gelingt. Sie ist ein gerichtliches Verfahren, das in aller Regel einen niedrigeren Erlös bringt, und eignet sich daher nicht als Druckmittel in den Verhandlungen.
Welche dieser Wege Ihnen in Ihrer Lage tatsächlich offenstehen, sage ich Ihnen, nachdem ich das Haus gesehen habe.
Der Wert der Immobilie und der Zugewinnausgleich
Fast jede dieser Entscheidungen setzt eine Zahl voraus. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, und die Immobilie ist darin meist der größte Posten. Auch die Auszahlung eines Partners erfordert einen Wert, den beide Seiten akzeptieren können. Wurde das Haus während der Ehe geerbt, gelten für die Berechnung eigene Regeln; wie sich ein geerbtes Haus verkaufen lässt, beschreibe ich auf einer eigenen Seite.
Deshalb steht die Bewertung am Anfang. Ich ermittle den Wert nachvollziehbar aus der Lage, dem Zustand und den tatsächlich erzielten Preisen vergleichbarer Objekte in der Region, sodass die Zahl auch dann Bestand hat, wenn zwei Parteien sie prüfen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über die Immobilienbewertung auf dieser Website.
Ich bin Ortsgerichtsvorsteher der Gemeinde Nieste. Für Grundstücke im Bezirk des Ortsgerichts Nieste erstelle ich die amtliche Schätzung gemeinsam mit zwei Ortsgerichtsschöffen. Gegenüber dem Finanzamt kann sie als Nachweis des Werts dienen; ob es sie anerkennt, entscheidet das Finanzamt. Liegt Ihr Haus außerhalb von Nieste, nenne ich Ihnen das zuständige Ortsgericht und sage Ihnen, was die Urkunde enthalten muss.
Steuern beim Verkauf nach einer Trennung
Beim Verkauf nach einer Trennung sind zwei Steuern zu unterscheiden, die häufig verwechselt werden und nebeneinander gelten.
Die Grunderwerbsteuer entfällt, wenn der Ehegatte des Verkäufers das Haus erwirbt, und ebenso, wenn der frühere Ehegatte es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erwirbt. Übernehmen Sie den Anteil des anderen, fällt darauf somit keine Grunderwerbsteuer an.
Bei der Einkommensteuer gilt: Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf- und Verkaufsvertrag höchstens zehn Jahre liegen (Spekulationssteuer). Ausgenommen von dieser Regelung sind Eigennutzer. Der Verkauf bleibt auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei, wenn Sie die Immobilie durchgehend seit dem Kauf selbst bewohnt haben oder sie zumindest im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren selbst genutzt haben.
Hier entsteht der teuerste Irrtum in Trennungsfällen. Überträgt ein ausgezogener Ehegatte seinen Miteigentumsanteil innerhalb der zehn Jahre gegen Zahlung auf den früheren Partner, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hat im Februar 2023 entschieden, dass der ausgezogene Ehegatte seinen Anteil nicht mehr selbst bewohnt, auch wenn der frühere Partner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin im Haus leben, und diese Rechtsprechung im November 2023 bestätigt.
Sind Sie ausgezogen und möchten Ihren Anteil abgeben, sollte daher vorher berechnet werden, ob die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen ist und ob die zweite Ausnahme noch greift. Die Berechnung im Einzelfall übernimmt der Steuerberater. Ich sage Ihnen, wann sie erforderlich ist, und zwar bevor etwas unterschrieben wird.
Fällt auf den Verkauf Spekulationssteuer an?
Innerhalb der Frist
Sie kann anfallen
Nach der Frist
Keine Spekulationssteuer
Bei Selbstnutzung: Haben Sie die Immobilie durchgehend seit dem Kauf oder im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren selbst bewohnt, bleibt der Verkauf auch innerhalb der Frist steuerfrei.
Unterlagen und Ablauf
In seinen Schritten unterscheidet sich der Verkauf nicht von einem gewöhnlichen Hausverkauf, der mit der Beschaffung der Unterlagen beginnt und über die Bewertung und die Vermarktung zum Notartermin führt. Wie dieser Ablauf im Einzelnen aussieht und welche Unterlagen die Ämter führen, beschreibe ich auf der Seite zum Hausverkauf in Kassel. Auch hier muss ein Energieausweis vorliegen, der dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen ist.
Ein Unterschied bleibt dennoch bestehen. In einer Trennung müssen zwei Menschen denselben Unterlagen, demselben Preis und demselben Käufer zustimmen, und häufig tun sie das nicht zur selben Zeit.

Meine Arbeitsweise bei schwieriger Verständigung
In dieser Situation vertrete ich die Immobilie, und keine der beiden Seiten erhält einen Vorrang. Beide Beteiligten erhalten dieselben Zahlen, dieselben Unterlagen und jedes eingegangene Angebot zum selben Zeitpunkt, in der Regel schriftlich, damit später niemand einen Informationsvorsprung des anderen vermuten muss. Ist ein gemeinsamer Termin nicht möglich, führe ich Besichtigungen und Besprechungen getrennt und halte fest, was besprochen wurde. Den Verkaufspreis leite ich aus der Bewertung und den tatsächlichen Geboten ab, sodass die Zahl selbst nicht zum Streitpunkt wird. Steht eine Entscheidung an, die nur beide gemeinsam treffen können, sage ich das deutlich und nenne die Frist, die dafür bleibt.
Meine Aufgabe beschränkt sich auf die Immobilie. Die Vermittlung in der Trennung, die Beratung zum Güterstand sowie die Arbeit von Anwalt, Notar und Steuerberater gehören nicht dazu. Ich sorge dafür, dass der Verkauf mit belastbaren Zahlen, vollständigen Unterlagen und einem geordneten Verfahren abgeschlossen wird, damit sich beide Beteiligten den übrigen Fragen der Trennung widmen können.
Möchten Sie zunächst nur über Ihre Lage sprechen, erreichen Sie mich von Montag bis Samstag persönlich.
Häufige Fragen
Ist es besser, das Haus vor der Scheidung zu verkaufen?
Das hängt vom Einzelfall ab, wobei meist zwei Punkte den Ausschlag geben. Steuerlich zählen die Zehnjahresfrist und die Frage, wer wann ausgezogen ist, während das Datum des Scheidungsbeschlusses keine Rolle spielt. Praktisch gelingt eine Einigung im Trennungsjahr oft leichter als nach einem streitigen Verfahren. Ein Verkauf ist bereits vor der Scheidung möglich, sofern beide zustimmen.
Kann mein Ex mich zwingen, das Haus zu verkaufen?
Ein Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und dazu beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Erzwingen lässt sich damit das Verfahren, der Preis jedoch nicht. Gegen den Antrag kann die einstweilige Einstellung beantragt werden, insbesondere zum Schutz eines gemeinsamen Kindes.
Was tun, wenn der Partner das Haus nicht verkaufen will?
Zunächst sollte geklärt werden, worauf die Weigerung beruht, denn häufig steht dahinter die Sorge um die Wohnung oder um die Kinder. Ein belastbarer Wert und ein konkreter Vorschlag zur Auszahlung lösen solche Blockaden eher als eine angekündigte Teilungsversteigerung. Bleibt es bei der Weigerung, steht der Weg über das Amtsgericht offen, für den Sie einen Fachanwalt für Familienrecht benötigen.
Wer bekommt bei einer Scheidung das Haus?
Durch die Scheidung ändert sich am Eigentum nichts. Es bleibt bei demjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist, und ändert sich nur durch eine notarielle Übertragung oder durch einen Verkauf. Davon getrennt ist die Frage zu beantworten, wer im Haus wohnen bleibt; sie richtet sich nach den gesetzlichen Regeln über die Ehewohnung.
Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit?
Haben beide den Darlehensvertrag unterschrieben, haften auch beide weiter, unabhängig davon, wer auszieht. Bei einem Verkauf wird die Restschuld aus dem Erlös getilgt. Übernimmt einer das Haus, muss die Bank den anderen ausdrücklich aus der Haftung entlassen, und diese Entlassung liegt allein im Ermessen der Bank.
Wie hoch ist die Maklerprovision und wer zahlt sie?
Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an einen Verbraucher gilt eine gesetzliche Regel. Lässt sich der Makler von beiden Seiten bezahlen, müssen sich beide in gleicher Höhe verpflichten. Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, kann höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Seite übertragen werden. Die Höhe bespreche ich mit Ihnen vor der Beauftragung.
Ein erster Schritt für beide Seiten
Wenn Sie noch nicht wissen, welcher der vier Wege für Sie infrage kommt, ist der Wert des Hauses der richtige Ausgangspunkt. Er wird auf jedem der Wege benötigt und ist meist auch die Zahl, über die sich am ehesten Einigkeit herstellen lässt.
Ich sehe mir das Haus an, ermittle den Wert und sage Ihnen offen, welche Wege Ihnen in Ihrer Lage tatsächlich offenstehen und was sie jeweils bedeuten. Möchten Sie zunächst nur über Ihre Lage sprechen, ist das ebenso möglich, ohne dass daraus eine Verpflichtung entsteht.
Daniel Matzdorf, Friedrich-Ebert-Straße 2, 34329 Nieste. Telefon 0175 172 0920, kontakt@matzdorf-immobilien.de. Mehr über meine Arbeit erfahren Sie auf der Seite über mich.